Bauen & Planen
Stadtrat Stefan Riepl
Referent für Hoch- und Tiefbau – städtische und ländliche Infrastruktur
Bauen in Völkermarkt
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Völkermarkt liegt in der Abteilung Bauwesen und Raumordnung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Der Flächenwidmungsplan gliedert das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen. Dieser Plan darf nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes nicht widersprechen.
Jedermann ist berechtigt, Anregungen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Stadtgemeinde Völkermarkt einzubringen.
Für Beratungen und Antragstellungen steht Ihnen Herr Josef Buchleitner (Tel.Nr. 04232/2571-35) gerne zur Verfügung.
Für das Bauland in der Stadtgemeinde Völkermarkt wurde ein allgemeiner (textlicher) Bebauungsplan erlassen. Da es aber im Gemeindegebiet von Völkermarkt eine ganze Reihe von speziellen Bebauungsbedingungen (Teilbebauungspläne) gibt, ist vor dem Planungsprozess die rechtliche Grundlage mit der Baubehörde abzuklären.
Bauverfahren
Bauvorhaben werden grundsätzlich in mitteilungspflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben unterschieden.
Ob Ihr Bauvorhanden mitteilungs- oder bewilligungspflichtig ist, erfahren Sie auf Nachfrage bei den Mitarbeitern der Baupolizei oder im Gesetzestext der Kärntner Bauordnung.
Bitte beachten Sie, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben im Vorhinein schriftlich an die Baupolizei zu melden sind.
Bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben muss ein Bauansuchen unter Anschluss der Projektunterlagen am Stadtgemeindeamt eingereicht werden (siehe Gesetzestext der Kärntner Bauansuchenverordnung). Sollte im Vorprüfungsverfahren festgestellt werden, dass das Bauvorhaben nicht vollständig eingebracht wurde, erfolgt ein Verbesserungsauftrag.
Sollte das Bauverfahren ein vereinfachtes Verfahren gemäß §24 K-BO 1996 darstellen, kann eine örtliche Bauverhandlung entfallen. Grundsätzlich erfolgt aber ein Ortsaugenschein zur Beurteilung des Bauverfahrens. Bei allen anderen bewilligungspflichtigen Vorhaben wird eine örtliche Verhandlung ausgeschrieben.
Baubeginnsmeldung
Mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
Der Baubeginn ist binnen einer Woche der Stadtgemeinde schriftlich zu melden (Baubeginnsmeldung). Das entsprechende Formular wird Ihnen mit dem Baubescheid ausgehändigt.
Auf der Baubeginnsmeldung ist der Bauleiter bekanntzugeben. Dieser muss gleichzeitig befugter Unternehmer oder Sachverständiger sein.
Baubewilligung (Wirksamkeit und Verlängerung)
Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils – jedoch höchstens 3-mal – um 2 Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
Bauvollendungsmeldung
Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Vorhaben ist der Stadtgemeinde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauwerber (Eigentümer, Rechtsnachfolger) Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend
- der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
- den Bestimmungen des §29 Abs. 1 K-BO 1996 und §27 Abs. 1 K-BO 1996 sowie
- den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften
erfolgte.
Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.